Page 24 - Bezirk Korneuburg Tulln
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24 BAUEN & WOHNEN
BAUSACHVERSTÄNDIGER:
FÜR DEN FALL DER FÄLLE
Wer ein Haus baut, träumt vom perfekten Eigenheim: solide erbaut, modern einge- richtet und technisch auf dem neuesten Stand. Leider kommt es bei vielen Bau- vorhaben anders – unsachgemäß aus- geführte Arbeiten verursachen Schäden am Bauwerk, deren Behebung rich- tig teuer werden kann. Dann ist Ärger vorprogrammiert.
Die beste Maßnahme, um es gar nicht so weit kommen zu lassen, liegt in einer sorgfältigen Auswahl der Handwerker und der ausführenden Firmen. Dabei gilt wie so oft: Qualität hat ihren Preis. Nicht immer ist der günstigste Anbieter auch der geeignete. Hören Sie sich ruhig im Ort um, fragen Sie andere Bauherren oder Ihren Architekten nach zuverlässigen, regiona- len Firmen mit gutem Ruf.
Doch was, wenn es doch passiert ist? Sich beispielsweise feuchte Stellen an der Wand bilden oder der neue Fassadenputz an einer Stelle schon wieder bröckelt? Das Problem ist, dass es für den Bauherren, selbst wenn er ein erfahrener Hobbyhand- werker ist, quasi unmöglich ist zu beur- teilen, ob es sich dabei um harmlose Schönheitsfehler handelt, die mit einfa- chen Maßnahmen dauerhaft zu beheben sind, oder ob ein schwerwiegenderes Pro- blem dahinter steckt. Deshalb empfiehlt es sich, in diesen Fällen einen Bausachver- ständigen zu Rate zu ziehen, der aufgrund seiner großen Erfahrung schnell die richti- ge Diagnose stellen und überdies beurtei- len kann, wie aufwändig die Behebung des Schadens sein wird.
Auch bei Abnahmen verschiedener Ge- werke kann das Hinzuziehen eines Sach- verständigen sinnvoll sein. Die Art der Ab- nahme sollte für jedes Gewerk vertraglich
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geregelt sein. Ist das nicht der Fall, gilt das Gewerk bereits dann als vertragsgerecht abgenommen, wenn innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang der Schlussrech- nung keine vertragswidrigen Leistungen angezeigt werden. Mit dieser sogenannten fiktiven Abnahme gibt der Auftraggeber den Anspruch auf Mängelbeseitigung auf und die Gewährleistung beginnt. Bei wenig kulanten Firmen können dann Arbeiten zur Mängelbeseitigung nur noch vor Gericht eingeklagt werden. Ein Sachverständiger schützt Sie vor derlei Machenschaften, vereinbart einen Abnahmetermin auf der Baustelle, fertigt ein Abnahmeprotokoll an, in dem alle noch zu beseitigenden Män- gel mit Fertigstellungsterminen vermerkt werden und das von beiden Seiten unter- schrieben werden muss. •
«BAUSCHÄDEN
UND BAUMÄNGEL»
Bauschäden sind alle großen oder kleinen Beschädigungen, die den Zustand des Bauwerkes so stark ver- schlechtern, dass es seine Funktion teilweise nicht mehr richtig erfüllen kann. Ein Loch in der Dacheindeckung, durch das Regenwasser eindringen kann, ist beispielsweise ein Bauscha- den. Baumängel beeinträchtigen zwar ebenfalls die Funktionsweise des Gebäudes, sie ziehen aber nicht unbe- dingt einen Schaden nach sich. Eine zu dünne Wärmedämmung oder schiefe Wände sind Beispiele für Baumängel.